Busreisen im Reisebus für Gruppenreisen und Klassenfahrten
Busreisen für Gruppenreisen und Klassenfahrten, Vereine, Sport, Kirche, Musik und Jugendarbeit
Über gruppenunterkunft.de können Sie Gruppenreisen und Klassenfahrten mit Eigenanreise (nur Unterkunft) oder als Bus-, Flug- oder Bahnreise anfragen.
Busreisen mit einem Reisebus bieten einige Vorteile:
- Transport vom Wohnort / Abfahrtsort bis zur Unterkunft ohne Wechsel der Verkehrsmittel
- Gepäcktransport im Bus
- Die Gruppe ist unter sich.
- Der Bus kann in der Regel vor Ort für Ausflüge genutzt werden.
- Gutes Preis-Leistungs-Verhältnis für Gruppen ab etwa 35 Personen.
Unterkünfte und Reisepakete für Gruppen, Schulen, Vereine, Sport, Kirche, Musik, Jugendgruppen, Betriebsausflüge, B2B, ...
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Inhaltsverzeichnis: Busreisen
Gesetzliche Grundlagen, Gemeinschaftslizenz und Verbände
Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland
Gesetzliche Bestimmungen in Europa
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (häufig als Lenk- und Ruhezeiten bezeichnet)
Verkehrsunternehmen in Deutschland mit Gemeinschaftslizenz
Bundesamt für Güterverkehr (BAG): Unternehmenssuche zur Prüfung folgender Daten:
- Name und Anschrift des Verkehrsunternehmens
- Geschäftsleitung
- Verkehrsleitung
- Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen
- Fuhrpark
Busreisen: Vorschriften, Maut und Abgaben in den Reiseländern
Länderinfos der WKO Niederösterreich für den internationalen Personenverkehr
- Kraftfahrrechtliche Vorschriften (z.B. Abmessungen, Gesamtgewicht, Anhänger, Ski- und Gepäckkoffer)
- Straßenpolizeiliche Vorschriften (z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen)
- Gewerberechtliche Vorschriften (z.B. mitzuführende Dokumente, Entsende- und Mindestlohnbestimmungen)
- Steuern und Abgaben (z.B. Maut, Einfahrtgebühren, Umweltabgaben)
urbanaccessregulations.eu: Umweltzonen, Einfahrtbeschränkungen und Gebühren
TransPark: Parkplätze in Europa
Verbände
Reisebusse
Hochdecker-Reisebus (Eine hintere Achse)
- Hochdecker: Hochliegender Fahrgastraum, größere Gepäckstauräume
- Max. Länge: 13,50 Meter incl. abnehmbarer Zubehörteile (z.B. Skibox / Skikoffer) gem. § 32 (3) Nr. 3 StVZO, mit Anhänger insgesamt 18,75 Meter gem. § 32 (4a) StVZO
- Zulässiges Gesamtgewicht: 19,5 t gem. § 34 (5) Nr. 1 b StVZO
- Die Anzahl der Sitzplätze ist u.a. abhängig vom Sitzabstand sowie vom Material und der Fertigung der Sitze (z.B. Dicke der Rückenlehnen).
Reisebus bis 10,50 Meter
Länge: bis etwa 10,50 Meter
Beispiele: Setra 511 HD, VDL FHD2-106
Sitzplätze 4 *****: 36 (VDL: bis 40)
Sitzplätze 3 ****: 43
Reisebus bis 12 Meter
Länge: bis etwa 12 Meter
Beispiele: Setra 515 HD, VDL FHD2-122
Sitzplätze 4 *****: 46
Sitzplätze 3 ****: 51
Reisebus bis 13,50 Meter
Länge: bis etwa 13,50 Meter
Beispiele: Setra 516 HD/2, VDL FHD2-135
Sitzplätze 4 *****: 48
Sitzplätze 3 ****: 55 (VDL bis 57)
Hochdecker-Reisebus (Zwei hintere Achsen)
- Hochdecker: Hochliegender Fahrgastraum, größere Gepäckstauräume
- Max. Länge: 15 Meter incl. abnehmbarer Zubehörteile (z.B. Skibox / Skikoffer) gem § 32 (3) Nr. 3 StVZO, mit Anhänger insgesamt 18,75 Meter gem. § 32 (4a) StVZO
- Zulässiges Gesamtgewicht: 25 t gem. § 34 (5) Nr. 2 a StVZO bzw. 26 t gem § 34 (5) Nr. 2 b i.V.m. § 34 (4) bei spezieller Federung
- Die Anzahl der Sitzplätze ist u.a. abhängig vom Sitzabstand sowie vom Material und der Fertigung der Sitze (z.B. Dicke der Rückenlehnen).
Reisebus bis 13 Meter
Reisebus bis 14 Meter
Länge: bis etwa 14 Meter
Beispiele: Setra HD 517, VDL FHD2-139
Sitzplätze 4 *****: 52
Sitzplätze 3 ****: 59
Reisebus bis 15 Meter
Länge: bis etwa 15 Meter
Beispiele: Setra HD 519, VDL FHD2-148
Sitzplätze 4 *****: 56
Sitzplätze 3 ****: 63
Doppeldecker-Reisebus
- Max. Länge: 15 Meter incl. abnehmbarer Zubehörteile (z.B. Skibox / Skikoffer) gem § 32 (3) Nr. 3 StVZO, mit Anhänger insgesamt 18,75 Meter gem. § 32 (4a) StVZO
- Zulässiges Gesamtgewicht: 25 t gem. § 34 (5) Nr. 2 a StVZO bzw. 26 t gem § 34 (5) Nr. 2 b i.V.m. § 34 (4) bei spezieller Federung
- Die Anzahl der Sitzplätze ist u.a. abhängig vom Sitzabstand sowie vom Material und der Fertigung der Sitze (z.B. Dicke der Rückenlehnen).
Doppeldecker-Reisebus bis etwa 14 Meter
Länge: bis etwa 14 Meter
Beispiele: Setra 531 DT, VDL FDD2-141, Neoplan Skyliner , Van Hool Astromega TDX27
Sitzplätze 4 *****: 78
Sitzplätze 3 ****: 83 (VDL FDD2-141 bis 96 Sitzplätze)
Planung von Gruppenreisen und Klassenfahrten
Lenkzeiten sowie Einsatz- und Ruhezeiten im Reisebus-Gelegenheitsverkehr
EU-Verordnung: Sozialvorschriften im Straßenverkehr
- Konsolidierter Text (Aktuelle Fassung incl. aller Änderungen): Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/561/2020-08-20
- als PDF-Dokument: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02006R0561-20200820&qid=1604941288117&from=deDF
Detaillierte Informationen:
- Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Digitales Kontrollgerät sowie Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten nach nationalem und EU-Recht (Fundstelle IHK Stuttgart)
Lenkzeit und Pausen
Lenkzeit und Pausen
- Tägliche Lenkzeit: max. 9 Stunden, 2 Tage je Woche max. 10 Stunden
- Max. 56 Stunden in der Woche, max. 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen.
- Pause nach max. 4,5 Stunden Lenkzeit: 45 Minuten (oder von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten), im Mehrfahrerbetrieb auch im fahrenden Bus möglich.
Artikel 4 d: „Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;
Artikel 4 e: „andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;
Artikel 4 f: „Ruhepause“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
Artikel 6:
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
(5) (...)
Artikel 7
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.
Tägliche Ruhezeit sowie Einsatzzeit
Tägliche Ruhezeit: 24 h - Tagesruhezeit = Einsatzzeit / Schichtzeit
- Regelmäßige tägliche Ruhezeit: von 11 Stunden, also Einsatzzeit von max. 13 Stunden
- Reduzierte tägliche Ruhezeit: 9 Stunden, also Einsatzzeit von max. 15 Stunden (max. 3 Tage in der Woche)
- Mehrfahrerbetrieb: 30 Stunden - tägliche Ruhezeit, also Einsatzzeit von max. 21 Stunden
- Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.
Artikel 4 g
„tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst;
- „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;
- „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
Tägliche Ruhezeit (Mehrfahrerbetrieb)
Tägliche Ruhezeit (Mehrfahrerbetrieb): 30 Stunden - Tagesruhezeit von 9 h = Einsatzzeit / Schichtzeit
Aus der Verordnung:
Artikel 4 o
„Mehrfahrerbetrieb“ den Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch;
Wochenruhezeit
Wochenruhezeit
In zwei aufeinanderfolgenden Wochen nach spätestens 6 Einsatztagen ( 6 * 24-Stunden-Zeiträume)
- Zwei regelmäßige Wochenruhezeiten von je min. 45 Stunden
- Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von min. 24 Stunden. Für die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gilt: Die fehlenden Stunden (Differenz aus 45 Stunden und tatsächlicher Ruhezeit) sind innerhalb von 3 Wochen in Verbindung mit einer anderen wöchentlichen Ruhezeit nachzuholen.
- Wöchentliche Ruhezeiten von min. 45 Stunden dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden.
Artikel 4 h
„wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst;
- „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;
- „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann;
Artikel 8:
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
[...]
(6b) Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.
Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten gemäß Absatz 6 Unterabsatz 3 nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit — als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten — vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
(8) Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.
Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs werden vom Arbeitgeber getragen.
Sonderregelung: Wochenruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr
Sonderregelung: Wochenruhezeit im grenzüberschreitenden Personenverkehr
Wöchentliche Ruhezeit nach max. 12 Tagen (max. 12 * 24-Stunden-Zeiträume)
- Zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (also 2 * 45 Stunden = 90 Stunden)
- Eine regelmäßige und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit, Ausgleich innerhalb von 3 Wochen
Voraussetzungen:
- Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (min. 24 Stunden im Ausland)
- Digitales Kontrollgerät
- Bei Nachtfahrten zw. 22.00 und 06.00 Uhr (Ausnahme: Mehrfahrerbesatzungen): Spätestens nach 3 Stunden eine Pause von 45 Minuten.
Artikel 6a:
(6a) Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs ( 3 ) eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:
- a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde;
- b )nach der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer
- i) entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
- ii) eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;
- c) ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet und
- d) ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die Lenkdauer nach Artikel 7 auf drei Stunden vermindert wird.
[...]
Sicherheit im Reisebus mit Fahrerassistenz- und Sicherheitssystemen
Nicht alle Fahrzeuge verfügen über sämtliche Sicherheitssysteme. Dies hängt vom Baujahr, dem Hersteller und den Wünschen des Käufers (Zusatzausstattung) ab.
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Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP: Electronic Stability Program)
Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP: Electronic Stability Program)
Das elektronische Stabilitätsprogramm greift in kritischen Fahrsituationen ein.
Dynamic Stability Program (DSP): Schutz vor Untersteuern (Schieben über die Vorderräder)
Roll Over Prevention (ROP): Schutz vor Übersteuern (Ausbrechen des Hecks)
Beispiele einiger Hersteller:
Notbremsassistent (EB: Emergency Brake bzw. ABA: Active Break Assist)
Notbremsassistent (EB: Emergency Brake / ABA: Active Break Assist)
Der Notbremsassistent warnt vor einer drohenden Kollision und bremst notfalls.
Beispiele einiger Hersteller:
Video
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Notbremssignal (ESS: Emergency Stopping Signal)
Notbremssignal (ESS: Emergency Stopping Signal)
Das Notbremssignal warnt zusätzlich zu den Bremsleuchten vor einem Auffahrunfall in der jeweiligen Notsituation.
Beispiele einiger Hersteller:
Video
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Elektronisches Bremssystem (EBS)
Elektronisches Bremssystem (EBS)
Antiblockiersystem (ABS: Antilock Braking System)
Antriebschlupfregelung (ASR) bzw. TCS: Traction Control System
Beispiele einiger Hersteller:
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Abstandsgeregelter Tempomat (ACC: Adaptive Cruise Control)
Abstandsgeregelter Tempomat (ACC: Adaptive Cruise Control) bzw. Abstandsregeltempomat (ART)
Abstandsgeregelter Tempomat regelt Geschwindigkeit und Abstand zum vorausfahrenden Verkehr
Beispiele einiger Hersteller:
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Bremsomat
Fahrspurüberwachung (LGS: Lane Guard System)
Fahrspurüberwachung (LGS: Lane Guard System / SPA: Spur-Assistent)
Die Fahrspurüberwachung reagiert mit einem akustischen Signal, wenn der Bus die Fahrbahnmarkierung ohne Betätigung des Richtungsanzeigers überfahrt.
Beispiele einiger Hersteller:
Video
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Aufmerksamkeitsassistent (Attention Guard)
Aufmerksamkeitsassistent (AtAs: Attention Assist / Attention Guard)
Weiterentwicklung des Lane-Guard-Systems: Mehrere Fahrspurverletzungen bei einer Geschwindigkeit von über 60 km/h (Beispiel) innerhalb eines bestimmten Zeitfensters könnten Folge einer möglichen Unkonzentriertheit oder Übermündung des Fahrers Sein, und weisen den Fahrer darauf hin.
Beispiele einiger Hersteller:
Abbiegeassistent mit Fußgängererkennung
OptiView als Spiegelersatz
OptiView als Spiegelersatz
Statt der Seitenspiegel des Reisebusses übernehmen Kamerasysteme (Nahbereich- und Weitwinkelkamera auf jeder Seite ohne toten Winkel) auf beiden Seiten die Funktion der Rückspiegel.
Beispiele einiger Hersteller:
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Reifendruck-Kontrollsystem (TPM: Tire Pressure Monitoring)
Reifendruck-Kontrollsystem (TPM: Tire Pressure Monitoring)
Das Reifendruck-Kontrollsystem warnt den Fahrer auch während der Fahrt bei der Unterschreitung eines Mindestdrucks.
Beispiele einiger Hersteller:
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Weitere Informationen zu den Fahrerassistenzsystemen
Weitere Informationen zu den Fahrerassistenzsystemen
Europäische Kommission:
- Übersicht: Regelungen ab 2022
- Regulation (EU) 2019/2144 of the European Parliament and of the Council of 27 November 2019: https://ec.europa.eu/growth/sectors/automotive/safety_de