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Reisekostenerstattung für Lehrerinnen und Lehrer

 

Die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer werden in der Regel vom Arbeitgeber erstattet. Daher unsere Empfehlung: Im Interesse der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sollten Tarife mit Freiplätzen nur gebucht werden, wenn keine Reisekostenerstattung über die Schule erfolgen kann. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall von der Schulleitung bestätigen, dass Sie ein Angebot mit Freiplätzen buchen dürfen und wie diese Freiplätze dann zu verwenden sind. 

  

Lehrer / Lehrerinnen als Beamte

BVerwG 5 C 9.17 https://www.bverwg.de/de/pm/2018/73

Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf Reisekostenvergütung für die Teilnahme an einer Klassenfahrt zumindest teilweise verzichtet, verstößt gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn sie die Genehmigung der Veranstaltung an den Verzicht koppelt.

 

Lehrer / Lehrerinnen als Angestellte

BAG AZR 183/11 https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-183-11/

1. Ein Land verstößt als Arbeitgeber gegenüber seinen angestellten Lehrkräften gegen § 242 BGB, wenn es Schulfahrten grundsätzlich nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass die teilnehmenden Lehrkräfte formularmäßig auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten.

2. Diese generelle Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den "Verzicht" auf die Erstattung von Reisekosten stellt die angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden.

 

Freiplätze und Reisekostenerstattungen in den Bundesländern - Beispiele

 

Bayern

 

 

Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern  
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV151756/true

 

Bayerischer Landtag: Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Gehring BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18.12.2019 Klassenfahrten und Reisekostenerstattung für Lehrkräfte

https://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0000128.pdf

 

6. a) Werden die Reisekosten für Lehrkräfte erstattet?

Soweit Lehrkräfte Klassenfahrten begleiten, handelt es sich um Dienstreisen im reisekostenrechtlichen Sinn. Die Reisekosten der teilnehmenden Lehrkräfte werden daher nach den allgemein geltenden Bestimmungen des BayRKG i.V.m. der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 03.08.1998 betreffend „Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern“ erstattet.

 

7. a) Wird die Erstattung der Reisekosten ungedeckelt, je nach Form und Dauer der Klassenfahrt, individuell berechnet und der Lehrkraft ausgezahlt?
b) Oder wird ein allgemeiner, gedeckelter Betrag, unabhängig von Reiseziel und Reisedauer, ausgezahlt? 
Bei Schülerfahrten erfolgt die Erstattung der Reisekosten individuell nach den Bestimmungen des BayRKG i.V.m. der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 03.08.1998 Az.: II/2 – P4005 – 8/87 000. Soweit vom Reiseanbieter für die Lehrkraft im rechtlich zulässigen Rahmen ein voller bzw. anteiliger Freiplatz zur Verfügung gestellt wurde, wird dieser bei der Reisekostenerstattung berücksichtigt. Es wird kein allgemeiner, gedeckelter Betrag, unabhängig von Reiseziel und Reisedauer, ausgezahlt. Bei Maßnahmen des internationalen Schüleraustausches erhalten Begleitlehrkräfte derzeit auf Antrag einen Zuschuss nach Maßgabe der Haushaltsmittel zur Förderung des internationalen Schüleraustausches.

 

c) Bestehen bestimmte preisliche Vorgaben und Grenzen für Klassenfahrten, an denen sich ggf. auch die Auszahlung der Reisekosten orientiert (falls ja, bitte mit entsprechenden Angaben)?
Bei Klassenfahrten bestehen grundsätzlich keine preislichen Vorgaben und Grenzen, an denen sich ggf. auch die Auszahlung der Reisekosten orientiert. Wie bereits bei der Antwort zu Frage 3c erwähnt, sind der preislichen Planung jedoch durch das zur Verfügung stehende Budget und die Maßgabe, dass auch Kindern aus finanziell schlechtergestellten Familien die Teilnahme an Schülerfahrten ermöglicht werden soll, immanente Grenzen gesetzt.

 

 

 

 

In welchem Umfang wirken sich Freiplätze auf den Reisepreis aus? 

 

Beispiel: 

Reisepreis 300,00

EZ-Zuschlag: 35,00 Euro

Reisedauer: 4 Übernachtungen

1 Freiplatz je 10 zahlende Schülerinnen / Schüler

Berechnung Aufschlag: 300 + (4 * 35,00) /10 = 44,00

Reisepreis mit Freiplätzen im EZ: 344,00 (Aufschlag von etwa 16 %)

  

Kalkulation der Anbieter: Reisepreis mit Freiplätzen incl. EZ-Zuschlag

  • je 10 zahlende Personen 1 Freiplatz incl. EZ-Zuschlag: Aufschlag etwa 15 - 20 %
  • je 12 zahlende Personen 1 Freiplatz incl. EZ-Zuschlag: Aufschlag etwa 12 - 17 %
  • je 15 zahlende Personen 1 Freiplatz incl. EZ-Zuschlag: Aufschlag etwa 8 - 13 %
  • je 20 zahlende Personen 1 Freiplatz incl. EZ-Zuschlag: Aufschlag etwa 7 - 11 %

 

Kalkulation der Anbieter: Reisepreis mit Freiplätzen ohne EZ-Zuschlag

  • je 10 zahlende Personen 1 Freiplatz: Aufschlag etwa 10 %
  • je 12 zahlende Personen 1 Freiplatz: Aufschlag etwa 9 %
  • je 15 zahlende Personen 1 Freiplatz: Aufschlag etwa 7 %
  • je 20 zahlende Personen 1 Freiplatz: Aufschlag etwa 5 %