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Planung einer Gruppenreise - Reiserecht und Haftung als Reiseveranstalter oder Reiseorganisator

 

Inhalt 

 

Diese allgemeinen Hinweise sollen auf einige rechtlichen Verpflichtungen hinweisen. Die privat- und steuerrechtliche Bewertung ist sehr komplex, da bei (gemeinnützigen) Organisationen die Rechtsform, der Zweck der Reise und die vertragliche Gestaltung eine entscheidende Rolle spielen. Die nachfolgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf die Vollständigkeit / Richtigkeit und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

 

Ausführliche Informationen mit den Links zu den Gesetzten, Urteilen und anderen juristischen Quellen finden Sie unter: Reiserechtliche Bestimmungen für Gruppen (gruppenreise-experte.de)

 

 

1. Welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Um welchen Vertragstyp könnte es sich handeln?

  • Interne Reiseorganisation für eine geschlossene Gruppe (sehr enge Auslegung)

  • Pauschalreise im Sinne von § 651 a ff BGB

    • Der Reiseveranstalter: z.B. Unternehmereigenschaft (Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich)

    • Die Reiseleistungen: Paket aus min. 2 Leistungen

  • keine Pauschalreise im Sinne von § 651 a ff BGB

    • Im Falle, dass keine Pauschalreise vorliegt, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Je nach Vertragsgegenstand werden vom Reiseanbieter Leistungen z.B. im Sinne folgender Vertragstypen erbracht: Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Dienstvertrag. 
  • Buchung eines Reisepaketes bei einem externen Anbieter, der dann als Reiseveranstalter gegenüber den Teilnehmern auftritt. 

 

 2. Interne Reiseorganisation für eine geschlossene Gruppe

 

Geschlossene Gruppe: Interne Reiseorganisation versus Veranstaltertätigkeit:

  • Selbst organisierte Reise:

    • Der Satzungszweck steht im Vordergrund

    • Eine selbst organisierte Reise für die eigene Gruppe (geschlossene Gruppe, keine Einladung / Werbung an gruppenfremde Personen, Abrechnung und Offenlegung der Kosten, keine Überschüsse)

    • Beispiele (Tendenz, jede Reise muss einzeln bewertet werden): Klassenfahrt, Rom-Wallfahrt einer Firmgruppe, Trainingslager einer Mannschaft, ….

    • Auch bei solchen Reisen haftet der Verein, die Kirchengemeinde, Schule o.ä. für die Fehler der Mitarbeiter, je nach Schaden und Verschulden der jeweilige Mitarbeiter auch selbst. → Empfehlung: Prüfung, ob solche Risiken durch die bestehenden Versicherungsverträge abgedeckt sind.

    • vgl. Wandertour Alpenverein (OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92 und BGH 11.12.1995 II ZR 301/94) im Gegensatz dazu eine Segeltour eines Segelvereins (LG Hamburg 16.11.2004)

  • Pauschalreiseveranstalter oder Reiseanbieter:

    • Der Verein bietet eine von ihm organisierte Reise in eigener Verantwortung an.

    • Beispiele (Tendenz, Einzelfallprüfung): Sportreise eines Vereins, Studienreise einer Kirchengemeinde, ...

  • Die Abgrenzung ist in vielen Fällen nicht ganz einfach. Sollte ein größerer Schaden eintreten, dürfte genau geprüft werden, wie die Reise rechtlich einzuordnen ist und ob der vorhandene Versicherungsschutz dieses Risiko beinhaltet. Wichtige Empfehlung: Fachleute (Juristen, Versicherungen) um eine Beratung bitten.

 

3. Wer soll als Veranstalter im Sinne des Pauschalreiserechts auftreten? Welche Funktion übernimmt der Verein?

 

3.1 Buchung eines Reisepaketes (Pauschalreise) bei einem externen Anbieter:

  • Der externe Anbieter übernimmt die Rolle des Reiseveranstalters. Dies gilt nur für die bei ihm gebuchten Leistungen (excl. vermittelte Zusatzleistungen).

  • Die Varianten

    • Der Reiseanmelder bucht in Vertretung der Gruppenmitglieder (Daten der Teilnehmer werden mit der Reisebuchung übermittelt). Alle Mitglieder der Gruppe werden Vertragspartner des Veranstalters.

    • Der Reiseanmelder bucht zugunsten Dritter (Vertrag zw. Reiseanmelder und Reiseveranstalter).

    • Reisevermittlung

 

3.2 Interne Reiseorganisation für eine geschlossene Gruppe (sehr enge Auslegung).

  • Eine von der Klasse selbst organisierte Klassenfahrt oder ein von der Mannschaft selbst organisiertes Trainingslager dürfte diese Voraussetzungen in der Regel erfüllen.

  • Wichtig: Eine geschlossene Gruppe organisiert ihre eigene Reise. Einzelne Mitglieder der Gruppe buchen im Auftrag bzw. in Vertretung der übrigen Gruppenmitglieder die Reiseleistungen.

 

 

3.3 Organisation und Veranstaltung einer Reise in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung:

 

3.3.1 Pauschalreise im Sinne von § 651 a ff BGB

 

  • Der Reiseveranstalter: Kriterien s.u., z.B. Unternehmereigenschaft (Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich)

  • Die Reiseleistungen: Kombination aus min. zwei der u.g. vier Kategorien, sofern nicht eine Ausnahmeregelung gilt (s.u.).

  • Wichtig: Besteuerung prüfen (s.u.)

 

 

3.3.2 Keine Pauschalreise im Sinne von § 651 a ff BGB:

 

  • Es handelt sich gem. § 651 a Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht um eine Pau­schalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302, wenn nur eine Art der nachfolgenden Reiseleistungen angeboten wird.
    • Die Beförderung von Personen
    • Die Beherbergung von Personen
    • Die Vermietung von Kraftfahrzeugen
    • Jede andere touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne von Punkt 1 bis 3 ist, wenn auf sie weniger als 25 % des Gesamtwer­tes entfallen (z. B. Stadtführungen, Eintrittskarten, Sportveranstaltun­gen, Skipässe) und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden. 
  •  Subjektive und Objektive Voraussetzungen der Pauschalreise (s.u.) liegen nicht vor.
  • Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Je nach Vertragsgegenstand werden vom Reiseanbieter Leistungen z.B. im Sinne folgender Vertragstypen erbracht: Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Dienstvertrag.
  • Haftungsausschluss nicht möglich,
    • sofern die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Produkthaftungsgesetz, Fahrgastrechte, …)

    • für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Anbieters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen

    • es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör­pers und der Gesundheit so­wie der Freiheit und sexuellen Selbstbestimmung handelt

    • Kardinalpflichten verletzt worden sind (Als Kardinalspflichten werden die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.)

    • im Falle des Verzugs

  • Klausel Haftungsobergrenzen: §§ 305 ff: branchentypische Durchschnittsschaden, im Pauschalreiserecht gilt § 651 p BGB

  • Preisänderungsklausel: nicht möglich, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung nicht mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB). Außerdem ist das Transparenz- und Benachteiligungsverbot zu beachten. (Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB), im Pauschalreiserecht gilt § 651 f BGB

  • Informationspflichten: vertragliche Nebenpflichten und § 242 BGB (Treu und Glauben), im Pauschalreiserecht gelten § 651 d BGB und Art 250 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB

  • Wichtig: Besteuerung prüfen (s.u.)

 

Grundsätzliche Fragen, die sich jeder Verantwortliche vorab stellen sollte: Wer soll als Veranstalter im Sinne des Pauschalreiserechts auftreten? Welche Funktion übernimmt der Verein?

  • Der Verein, die Kirchengemeinde o.a. bietet die Reise in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung an

    • Pflichten und Haftung nach als Pauschalreiseveranstalter (§ 651 a ff BGB) oder nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB: z. B. Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Dienstvertrag.

  • Ein externer Reiseveranstalter bietet die Reise an. Der Verein übernimmt die pädagogische / inhaltliche Leitung.

  • Sonderfall: interne Reiseorganisation für geschlossene Gruppen (nur in ganz wenigen Fällen denkbar) 

 

 

 

4. Pauschalreiseveranstalter gem. 651 a ff BGB (neue Regelungen ab 01.07.2018)

 

Das verabschiedete und im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl117s2394.pdf%27] 

 

 

4.1 Pauschalreiseveranstalter?

  

Der Reiseveranstalter: Subjektive Voraussetzungen

  • Reise wird von einem Unternehmen angeboten: Unternehmerbegriff analog zu § 14 BGB (vgl. Ernst Führich, Basiswissen Reiserecht, 4. Auflage 2018, Rn 8).

  • Gewerbliche Tätigkeit als Unternehmer

    • Auf Dauer angelegte selbstständige Erbringung von Leistungen gegen Entgelt (also keine einmalige Aktion)

    • Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 – Rn 15)

  • Ausnahmeregelung: Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten gilt nicht für Verträge über Reisen, die

    • nur gelegentlich (Anm: nach bisheriger Interpretation, Reiserecht alte Fassung bis 30.06.2018, max. 2 Reisen je Jahr, vgl. Gesetzesbegründung zum alten Gesetz http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/053/1205354.pdf Seite 12 f),

    • nicht zum Zweck der Gewinnerzielung

    • einem begrenzten Personenkreis angeboten werden (alle drei Voraussetzungen müssen für diese Ausnahmeregelung gelten).

 

EU-Richtlinie Erwägungsgrund 19 S. 2:  "Zu Letzterem können etwa Reisen gehören, die lediglich wenige Male im Jahr von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für ihre Mitglieder veranstaltet werden und die nicht öffentlich angeboten werden. Geeignete Informationen über diesen Ausschluss sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Unternehmer und Reisende hinreichend darüber unterrichtet werden, dass Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen dieser Art nicht von dieser Richtlinie erfasst werden." https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32015L2302

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html

 

Die Pauschalreise: Objektive Voraussetzungen

  • Pauschalreise: Kombination aus min. zwei der nachfolgend gen. vier Kategorien:

    1. Die Beförderung von Personen

    2. Die Beherbergung von Personen

    3. Die Vermietung von Kraftfahrzeugen

    4. Jede andere touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne von Punkt 1 bis 3 ist, wenn auf sie weniger als 25 % des Gesamtwer­tes entfallen (z. B. Stadtführungen, Eintrittskarten, Sportveranstaltun­gen, Skipässe) und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden. 

  • Ausnahmen

    • Tagesausflüge (weniger als 24 h, unter 500,00 Euro, ohne Übernachtung)

    • B2B (Voraussetzung: Rahmenvertrag)

 

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html

 

Keine Pauschalreise gem § 651 a ff BGB: Rechtliche Folgen und Einordnung

  • Subjektive und Objektive Voraussetzungen der Pauschalreise (s.u.) liegen nicht vor.
  • Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Je nach Vertragsgegenstand werden vom Reiseanbieter Leistungen z.B. im Sinne folgender Vertragstypen erbracht: Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Dienstvertrag.
  • Wichtig: Besteuerung prüfen 
  • Haftungsausschluss nicht möglich,
    • sofern die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Produkthaftungsgesetz, Fahrgastrechte, …)
    • für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Anbieters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen (vgl. § 309 Nr. 7 a)
    • es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör­pers und der Gesundheit handelt (vgl. § 309 Nr. 7 a)
    • keine Kardinalpflichten verletzt worden sind 
    • im Falle des Verzugs 
  • Haftungsbegrenzung bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
  • Klausel Haftungsobergrenzen: §§ 305 ff: branchentypische Durchschnittsschaden, im Pauschalreiserecht gilt § 651 p BGB
  • Preisänderungsklausel: nicht möglich, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung nicht mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB). Außerdem ist das Transparenz- und Benachteiligungsverbot zu beachten. (Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB), im Pauschalreiserecht gilt § 651 f BGB
  • Informationspflichten: vertragliche Nebenpflichten und § 242 BGB (Treu und Glauben), im Pauschalreiserecht gelten § 651 d BGB und Art 250 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB 

 

 

 

 

4.2. Pflichten und Haftung des Reiseveranstalters

 

Die meisten Punkte betreffen in ähnlicher Form auch Reiseanbieter, die nicht im Sinne von § 651 a ff BGB tätig sind und für deren Leistungen dann die allgemeinen Bestimmungen des BGB gelten. (z.B. Informationspflichten, Leistungsstörungen, Gewährleistung, Haftung, ...).

 

 

Haftung des Reiseveranstalters für ...

  • Die Erbringung der vertraglich zugesicherten Leistungen.

    • Haftung für eigene Fehler, z.B. Eingabefehler bei einer Flugbuchung

    • Haftung für Fehler der Leistungsträger, z.B. mangelhafte Verpflegung des Hotels, defekter Reisebus

  • Personen, Sach- und Vermögensschäden, die den Reiseteilnehmern entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die die Leistungsträger verschuldet haben (z.B. Lebensmittelvergiftung durch Verpflegung des Hotels).

  • Stornierungen durch die Leistungsträger (Reisebus, Airlines, Hotels, Reiseleiter) -> Pflicht als Veranstalter, Ersatz zu organisieren. (Bsp: Bei Flugausfällen muss der RV eine entsprechende Beförderung organisieren, wenn die Airline dies nicht selbst regelt.)

  • Mögliche Fehler im Zusammenhang mit der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung und der Reiseunterlagen sowie den damit verbunden Informationspflichten.

  • Krisenmanagement bei Zwischenfällen aller Art.

  • Wichtige Empfehlung: RV-Haftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden)

  • Anbieter Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden

  • Anbieter Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden

 

 

4.3 Sicherungsscheine

 

 

4.4. Informationspflichten

Art 250  des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB

https://dejure.org/gesetze/EGBGB/250.html

Sicherungsschein https://dejure.org/gesetze/EGBGB/252.html

Sonderfall verbundene Reiseleistungen: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/251.html

 

 

4.5 Steuerpflicht:

  • Umsatzsteuer:

    • Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

    • Reiseleistungen an Endverbraucher: In der Regel Margenbesteuerung gem § 25 UStG

    • Einige Reisen von gemeinnützigen Organisationen fallen unter die Befreiungen von § 4 UStG (nicht unumstritten, ob nach EU-Recht die subjektiven Steuerbefreiungen auch in V. m. § 25 UStG gelten.)

    • Bei sonstigen Leistungen im EU-Ausland evtl. Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge), z.B. Stadtführungen, d.h. die Organisation muss die USt in Deutschland auch dann anmelden und zahlen, wenn die Reiseleistungen unter eine der in § 4 UStG gen. Ausnahmen fällt.

  • Körperschaftsteuer / Einkommensteuer, Gewerbesteuer: u.a. abhängig von der Rechtsform, Steuerbefreiung für einige Reisen von gemeinnützigen Organisationen

 

 

 

 

5. Ein externer Reiseveranstalter bietet die Reise an. Der Verein übernimmt die pädagogische / inhaltliche Leitung.

 

Eine Organisation tritt nicht selbst als Veranstalter auf, wenn

  • sie eine durch einen externen Reiseveranstalter angebotene Gruppenreise an die Reiseteilnehmer vermittelt.

  • der Reiseanmelder sich und die anderen durch ihn vertretenen Teilnehmer zu einer durch einen externen Reiseveranstalter angebotenen Gruppenreise anmeldet.

Wichtig: Es muss für die Reiseteilnehmer klar zu erkennen sein, dass nicht die Organisation, sondern ein externer Veranstalter die Reise durchführt, der dann auch einen Sicherungsschein vor der Bezahlung aushändigt.

 

Pflichten des externen Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter trägt die Verantwortung

  • für die Organisation der Pauschalreise

  • für die Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

  • auch für Schäden, die durch die Leistungsträger verursacht werden (Absicherung durch eine spezielle RV-Haftpflichtversicherung).

  • Für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen

  • für die Erbringung aller Reiseleistungen auch bei Ausfällen einzelner Leistungsträger (Reisebus, Airlines, Hotels, Reiseleiter) - Bsp: Bei Flugausfällen muss der RV eine entsprechende Beförderung organisieren, wenn die Airline dies nicht selbst regelt.

  • ...

 

Pflichten als Reiseanmelder / Reisevermittler

Aufgaben und Pflichten des Reiseanmelders bzw. Reisevermittlers

  • Er sammelt die rechtsverbindlichen Reiseanmeldungen und ggf. die Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten ein.

  • Er ist dafür verantwortlich, dass er alle Informationen des Reiseveranstalters an die Reiseteilnehmer und auch in umgekehrte Richtung weiterleitet.

  • Er informiert die Teilnehmer vor einer Anmeldung auch darüber, wer für die Erbringung welcher Leistungen verantwortlich ist und welche Kosten (voraussichtlich) anfallen werden:

    • Im Reisepaket des Veranstalters enthaltene Leistungen

    • Vom Veranstalter unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit vermittelte Leistungen

    • Von der Gruppe bzw. dem Reiseanmelder in Eigenregie organisierte Leistungen

    • Vor Ort zu zahlende Posten (z.B. ÖPNV-Tickets, City-Tax / Kurtaxe, …)

    • Wichtig bei der Förderung aus öffentlichen Mitteln: Reisepreis ohne Abzug der Zuschüsse, da die an die Teilnehme gebundenen Zuschüsse im Falle einer Stornierung in der Regel wegfallen.

 

 

Weitere Infos und Links zu den Dokumenten / Quellen:

 

https://www.gruppenreise-experte.de/service/pauschalreiserecht.html

https://www.gruppenreise-experte.de/planung/interne-reiseorganisation.html

https://www.gruppenreise-experte.de/service/besteuerung.html

https://www.gruppenreise-experte.de/planung/versicherungen-reiseveranstalter.html

 

 

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